Satzung

SATZUNG des Vereins “’MÜNCHNER LITERATURBÜRO – HAIDHAUSER WERKSTATT MÜNCHEN“

( Gemäß §§ 21 – 79 BGB )

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

1.1      Der Verein führt den Namen „MÜNCHNER LITERATURBÜRO – HAIDHAUSER WERKSTATT MÜNCHEN“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach den Eintragung lautet sein Name „MÜNCHNER LITERATURBÜRO – HAIDHAUSER WERKSTATT MÜNCHEN  e.V.“

1.2      Der Verein hat seinen Sitz in München.

1.3      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins:

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur im Bereich der Literatur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und – soweit dies mit einer gemeinnützigen Tätigkeit vereinbar ist – materielle

a) Förderung, Organisation und Durchführung

    • von regelmäßigen Autorenlesungen und Autorengesprächen durch kostenlose Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, den erforderlichen sachlichen und personellen Mitteln sowie der Kommunikation über diese Veranstaltungen insbesondere im Internet,
    • der Haidhauser Büchertage in München,
    • der jährlichen Verleihung des „Haidhauser Werkstattpreises“

b) Unterstützung anderer, jeweils aktueller künstlerischer Unternehmungen (wie z.B. des Lyrik-Preises München durch kostenlose Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und personeller Unterstützung) und Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (z.B. dem Lyrik-Kabinett e.V.) durch gemeinsame Veranstaltungen, Lesungen usw.

c) Anlage eines Manuskriptarchives sowie einer Handbücherei der in Münchner Kleinverlagen erschienen Bücher und Schriften von Münchner Autorinnen und Autoren

§ 3 Mitgliedschaft:

3.1      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand werden.

3.2      Über die Aufnahme von natürlichen Personen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.3      Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs; bei Auflösung des Vereins nach Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 10) sowie durch Tod des Mitglieds.

3.4      Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigenden Verhaltens kann nur unter Beachtung der Artikel 2 – 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nach erfolgter Anhörung des betreffenden Mitglieds durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge:

4.1      Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

4.2      Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahrs fällig.

4.3      Sonstige finanzielle Sonderbeiträge der Mitglieder können nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 5 Die Vereinsorgane:

5.1      Die Vereinsorgane sind:

5.1.1  Die Mitgliederversammlung;

5.1.2  Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung:

6.1      Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal  im Jahr stattzufinden.

6.2      Die Einberufung eines Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden oder durch einen seiner beiden Stellvertreter ( § 7 .1) schriftlich oder in Textform (z. B. E-Mail) mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage (Poststempel) vor dem festgesetzten Termin.

6.3      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel aller eingeschriebenen Mitglieder gemäß § 6.2 einberufen.

6.4      Jede rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6.5      Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes eröffnet und durch einen Sprecher geleitet, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird.

6.6      Anfragen und Anträge sind an den Sprecher zu richten.

6.7      Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeiten des Vereins im vergangenen Geschäftsjahr zur Diskussion und Verabschiedung an.

6.8      Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr nach Annahme des Berichts der Revisoren.

6.9      Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes (§ 7.1) sowie zwei Revisoren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.10    Die Mitgliederversammlung berät und beschließt Satzungsänderungen mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.11    Die Mitgliederversammlung berät und beschließt alle Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der §§ 3.4, 4.3, 6.10 und 10.1 (siehe dort).

6.12    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.13    Über den Verlauf und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie über Wahlen zum Vorstand oder der Revisoren ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sprecher der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

§ 7 Der Vorstand:

7.1      Der Vorstand besteht aus sieben (7) Personen. Dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie fünf weiteren Personen.

7.2      Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7.3      Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine  Geschäftsführerin  zur Wahrnehmung genau definierter Geschäftsführungsaufgaben bestellen.

7.4      Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten außerhalb der ordentlichen Geschäftsführung des Vorstandes bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

7.5      Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.6      Einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

7.7      Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung mit Verteilung der Aufgaben an die einzelnen Vorstandsmitgliedern.

§ 8 Rechnungsprüfung:

8.1      Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Kassen- und Buchführungsabschluss den von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren  vorzulegen.

8.2      Die von der Mitgliederversammlung gewäh1ten Revisoren haben den Kassen- und Buchführungsabschluss sowie alle Bücher und Unterlagen zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

8.3      Mitglieder können jederzeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins nehmen.

§ 9 Vergütungen und Begünstigungen:

9.1      Alle Vereinsmitglieder arbeiten im Rahmen der Vereinstätigkeit ehrenamtlich mit. Satzungsgemäße Sachausgaben der im Auftrag des Vereins tätigen Mitglieder können nach Kassenlage bei Vorlage entsprechender Belege erstattet werden.

9.2      Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9.3      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und nicht den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Sachleistungen an den Verein oder im Namen des Vereins begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins:

10.1    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

10.2    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

10.3    Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

Stand 4.10.2022